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Neuigkeiten, Vermietungen und Marktzahlen vom Gewerbeimmobilienmarkt in Köln, Bonn und Leverkusen.
Neuigkeiten, Vermietungen und Marktzahlen vom Gewerbeimmobilienmarkt in Köln, Bonn und Leverkusen.
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Kölner Büroimmobilienmarkt mit verhaltenem Start im 1. Quartal 2020 – nur ca. 35.000 m² vermittelte Fläche. (Köln, 02.04.2020) Der Kölner Büroimmobilienmarkt startet auch durch die Corona Krise sehr verhalten in das Jahr 2020. Es konnten lediglich ca. 35.000 m² Bürofläche vermittelt werden. Dies entspricht einem Rückgang von ca. 49 Prozent im Vergleich zum ersten Quartal 2019 (ca. 68.000 m²).

Das Corona Virus ist das Thema der Stunde, die Folgen bekommen gerade die Einzelhändler Hautnah zu spüren. Zwangsweise Ladenschließungen kosten den Non-Food-Einzelhandel laut TD 1,15 Mrd. Euro pro Tag. Viele Einzelhändler und Gastronomen sind auf derartige Durstrecken selten vorbereitet.

Die aktuelle Krise und die damit verbundenen Auswirkungen für den nationalen und lokalen Büroimmobilienmarkt sind zur Zeit nicht abschließend zu bewerten. Darüber hinaus hinterlassen verschiedene Situationen einige Rückfragen bei Vermietern und Mietern. Zu einigen dieser Fragen haben wir uns mit Frau Dr. Palm, Fachanwältin für Bau- und Architekturrecht, ausgetauscht und möchten das Ergebnis gerne mit Ihnen teilen:

Diejenigen die gewerblich tätig sind und in die Anmietung einer Fläche investieren, wollen keinen direkten Konkurrenten im selben Objekt haben. Dies vertraglich festzuhalten, ist dementsprechend wichtig. Die direkte Nachbarschaft zu Mitstreitern aus derselben Branche kann nicht nur, sondern ist für viele Gewerbetreibende existenzgefährdend. Jedoch sind nicht nur Mieter daran interessiert ein „Alleinstellungsmerkmal“ zu haben, auch Vermieter möchten auf Grund von Konkurrenzsituationen, keine häufige Fluktuation in ihren Objekten haben. Ein Konkurrenzschutz kann sowohl für das jeweilige Mietobjekt als auch für eine unmittelbar an dieses Objekt angrenzende Immobilie mietvertraglich vereinbart werden. Natürlich müssen beide Immobilien im Besitz des Eigentümers sein. Grundsätzlich gilt, enthält der Mietvertrag keine genau definierte Klausel zum Konkurrenzschutz, greift eine sogenannte vertragsimmanente Schutzklausel. Bedeutet: Mieter können darauf bestehen, dass das Kernsortiment (ersten 20 Prozent aller vertriebener Artikel, bezogen auf den Umsatz) geschützt wird. Wird zum Beispiel ein zweiter Getränkemarkt im selben Gebäude vermietet, liegt eindeutig ein Verstoß gegen den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz vor. Wenn aber ein Kiosk auch ein Regal mit Getränken hat, wird der Getränkehändler in seinem Kerngeschäft nicht verletzt. Klar ist, dass deutliche Vereinbarungen zu treffen sind, denn Vermieter sowie auch Mieter profitieren voneinander. Hierbei hilft es, die Nutzung der Mietsache deutlich im Mietvertrag festzulegen. Vermieter sind daran interessiert, dass die Flächen florieren. Nur dann sind diese langfristig gut vermietbar und der Wert der Immobilie bleibt erhalten oder steigt sogar an. Je nach Branche und Nutzung sind bauliche Voraussetzungen zu schaffen. Vertraglich können zwei unterschiedliche Vereinbarungen getroffen werden: Ein Tipp: Erkundigen Sie sich im Vorfeld einer Anmietung beim zuständigem Bauordnungsamt, welche Nutzung und die damit einhergehenden Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Der warme Sommer neigt sich dem Ende und die kalten Wintertage kommen. Das Problem eine optimalen Raumtemperatur zu finden haben wir nicht nur Zuhause sondern auch in unseren Büros. Das Heizen beschäftigt uns Büronutzer also den Großteil des Tages. Der eine mag es lieber Warm, der andere lieber Kalt.

Seit Mitte des Jahres 2019 sind wir von Larbig & Mortag Immobilien Bonn, stolzes Mitglied des ProBaskets e.V.