Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes

Zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es neben Entlastungen für Alleinerziehende, einem Kinderbonus für Familien oder dem Kurzarbeitergeld, seit dem 01.07.2020 nun auch temporäre Änderungen im Umsatzsteuergesetz.

Person rechnet

Zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es neben Entlastungen für Alleinerziehende, einem Kinderbonus für Familien oder dem Kurzarbeitergeld, seit dem 01.07.2020 nun auch temporäre Änderungen im Umsatzsteuergesetz.

Die Mehrwertsteuer wird ab dem 01. Juli bis zum 31. Dezember 2020, um bis zu 3 Prozentpunkte gesenkt, sodass der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz, um 2 Prozentpunkte, von 7 % auf 5 % sinkt. Die Senkung der Mehrwertsteuer soll nach dem Lockdown und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Schäden dazu beitragen, den Konsum wieder anzuregen und die Wirtschaft langsam anzukurbeln.

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sollen vor allem auch in der Gastronomie durch die befristete Senkung des Steuersatzes gemildert werden und die Gastronomen bei der Wiedereröffnung unterstützen. Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt für die Abgabe von Speisen mit 5 % (statt 19 %), ebenso ein verminderter Steuersatz. Darauf steigt die Mehrwertsteuer ein halbes Jahr lang auf 7 % (01.01.2021 - 30.06.2021). Der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % ist ab dem 01.07.2021 wieder gültig.

Vor diesem Hintergrund sollten folgende Punkte im entsprechenden Zeitraum, von Unternehmen beachtet werden:

  • alle Verträge sollten überprüft und ggf. geändert werden
  • in der IT und in der Buchhaltung sollten alle Systeme und Abläufe überprüft und ggf. angepasst werden
  • Kassensysteme sollten auf die Änderungen angepasst werden, sodass Kassenbelege den richtigen Betrag anzeigen
  • Eingangs- und Ausgangsrechnungen sollten auf den neuen Umsatzsteuersatz geprüft werden

Je nachdem welche Umsatzstrategie verfolgt wird, kann die Senkung der Umsatzsteuer Konsumenten und Unternehmen gleichermaßen zugutekommen. Unternehmen können frei darüber entscheiden, wie sie die Steuersenkung für sich nutzen. Sie können beispielsweise die Preise für den Endkunden reduzieren, um den Umsatz durch eine höhere Anzahl an Kunden zu steigern. Ebenso kann aber auch die durch die geringe Umsatzsteuer resultierende, höhere Gewinnmarge von Unternehmen wahrgenommen werden.

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Maxi Schüller

Prokuristin, Abteilungsleiterin Bürovermietung

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