Miete, Pacht oder Kauf?

Auf der Suche nach einer passenden Gastronomieimmobilie besteht die Wahl zwischen Kauf- und Miet- bzw. Pachtobjekten. Bei der Wahl einer nur zeitweisen Überlassung der Gastronomieimmobilie, stellt sich die Frage, ob ein Miet- oder ein Pachtvertrag geschlossen werden sollte. Der Unterschied liegt darin, dass ein Pachtvertrag auch die Fruchtziehung und Rechte ermöglicht. Während beim Mietvertrag nur die Gastronomieimmobilie betrachtet wird.

Glühbirne, im Hintergrund verschwommen, Personen an einem Tisch sitzend

Auf der Suche nach einer passenden Gastronomieimmobilie besteht die Wahl zwischen Kauf- und Miet- bzw. Pachtobjekten. Bei der Wahl einer nur zeitweisen Überlassung der Gastronomieimmobilie, stellt sich die Frage, ob ein Miet- oder ein Pachtvertrag geschlossen werden sollte. Der Unterschied liegt darin, dass ein Pachtvertrag auch die Fruchtziehung und Rechte ermöglicht. Während beim Mietvertrag nur die Gastronomieimmobilie betrachtet wird.

Pachten

Werden mit den Geschäftsräumen beispielsweise auch Inventar, das für den Gaststättenbetrieb geeignet ist (z. B. eine Küche, Kühlschränke oder Kochgeschirr) übernommen, wird in der Regel ein Pachtvertrag geschlossen. Diese Einrichtungsgegenstände werden dem Nutzer ebenfalls mit zum Gebrauch überlassen. Der Unterschied liegt darin, dass ein Pachtvertrag auch die Fruchtziehung ermöglicht und neben Sachen auch Rechte und eine Gesamtheit von Rechten erfasst. Voraussetzung ist aber, dass diese Einrichtungsgegenstände einen echten Nutzwert haben und eine Fruchtziehung ermöglichen. Während beim Mietvertrag nur die Gastronomieimmobilien erfasst sind, deckt der Pachtvertrag auch Rechte ab. Beinhalten die Geschäftsräume beispielsweise auch Inventar, das für den Gaststättenbetrieb geeignet ist - wie eine Küche, Kühlschränke oder Kochgeschirr, und dürfen diese Gegenstände für die Zubereitung von Speisen und Getränken genutzt werden, wird in der Regel ein Pachtvertrag geschlossen. Werden hingegen lediglich Regale und eine Ladentheke überlassen, liegt der Fokus auf mietvertraglichen Elementen.

Miete

Werden hingegen lediglich Regale und eine Ladentheke überlassen, liegt der Fokus auf mietvertraglichen Elementen. Ein Mietvertrag kann nur über Sachen (Immobilien, Räume) abgeschlossen werden. Werden leere Räume genutzt, steht die Gebrauchsgewährung im Vordergrund. Dann liegt ein Mietvertrag vor. Daher wir bei einem Mietvertrag nur die Gastronomieimmobilie und deren Räumlichkeiten sowie mögliche Außenbereiche erfasst. Lediglich Regale und eine Ladentheke werden hier meist vom Vormieter überlassen. Eine Gastronomieimmobilie zu mieten erhält die unternehmerische Flexibilität in sich ständig ändernden Stadtquartieren.

Kauf

Sie können Ihr Geschäftskonzept langfristig überblicken oder haben bereits eine langjährig bestehende Gastronomie, dann kann sich auch der Kauf von Geschäftsräumen zum Betrieb einer Gastronomie lohnen.

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Maxi Schüller

Prokuristin, Abteilungsleiterin Bürovermietung

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